§ 1 Name und Sitz
Der Verein heißt "Freie Wähler Gemeinschaft Brannenburg“, und hat seinen Sitz in Brannenburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist, bei der Willensbildung der Wähler im Bereich der Kommunalwahlen mitzuwirken und durch Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlags geeignete Bürger und Bürgerinnen in die
Kommune zu entsenden.
Die Freie Wähler Gemeinschaft Brannenburg steht auf den Boden demokratischer Staatsauffassung unter Ablehnung jeder Art von Radikalismus. Sie ist unabhängig von politischen Parteien. Alle
Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder in Brannenburg Wahlberechtigte erwerben, der keiner politischen Partei oder keinem anderen, bei den Kommunalwahlen antretenden Wahlvorschlagsträger
angehört.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung besteht in keinem
Fall.
Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme
endgültig entscheidet.
Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der jederzeit möglich ist, aber die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bestehen lässt;
c) durch Ausschluss, der vom Vorstand mit Mehrheit zu beschließen ist und gegen den innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zulässig ist.
§ 4 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
b) einem Schriftführer
c) einem Kassier
2.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt und vertretungsberechtigt bis zur Neuwahl des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung.
3.
Jedes Mitglied des Vorstands hat nur eine Stimme und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich und nach Bedarf auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von 10% der Vereinsmitglieder beantragt wird.
Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Mit der Ladung ist die Tagesordnung zu versenden.
Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstands
b) die Aufstellung von Wahlvorschlägen der Freien Wähler Gemeinschaft Brannenburg für die Kommunalwahlen
c) die Festsetzung von Beiträgen
d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer
3.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens 7 Mitglieder anwesend sind.
Wahlen sind grundsätzlich geheim und erfolgen durch Stimmzettel, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
4.
Bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Kommunalwahl entscheidet über die Aufnahme und die Reihenfolge der Kandidaten die Zahl der für den einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen.
§ 6 Satzungsänderungen, Auflösung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung fällt
etwaiges Vermögen des Vereins Brannenburger gemeinnützigen Vereinen zu, worüber der Vorstand zu entscheiden hat. Vor einer Verteilung des Vermögens ist das Finanzamt Rosenheim zu hören.
Die Satzung wurde am 25. April 2008 gefasst.